Rechtsprechung
VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,28136) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- BAYERN | RECHT
BNatSchG § 17 Abs. 8; BayNatSchG Art. 3 Abs. 3
Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung, Grünlandumbruch, Erhaltungsverpflichtung, Moorstandort, Standort mit hohem Grundwasserstand - rewis.io
Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung, Grünlandumbruch, Erhaltungsverpflichtung, Moorstandort, Standort mit hohem Grundwasserstand
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 25.09.2012 - 14 B 10.1550
(Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung; FFH-Gebiet "Itztal von Coburg …
Auszug aus VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195
Für Wiederherstellungsanordnungen, die auf die Vornahme einer bestimmten Handlung gerichtet sind, ist anerkannt, dass es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) Behördenentscheidung ankommt (BayVGH, U.v. 25.9.2021 - 14 B 10.1550 - juris Rn. 22). - BVerwG, 23.01.1989 - 4 B 132.88
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit einer …
Auszug aus VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Begründetheit einer Klage keine allgemeine prozessuale Regel gibt, sondern dass auf die Sachund Rechtslage abzustellen ist, auf die es für die gerichtliche Entscheidung nach dem jeweiligen Streitgegenstand und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht ankommt (BVerwG, B.v. 23.1.1989 - 4 B 132/88- juris Rn. 5;… OVG Lüneburg, B.v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 - juris Rn. 10). - OVG Niedersachsen, 02.02.2022 - 4 ME 231/21
Austausch Rechtsgrundlage; Biotoptyp; Bodenbearbeitung; Dauerverwaltungsakt; …
Auszug aus VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Begründetheit einer Klage keine allgemeine prozessuale Regel gibt, sondern dass auf die Sachund Rechtslage abzustellen ist, auf die es für die gerichtliche Entscheidung nach dem jeweiligen Streitgegenstand und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht ankommt (…BVerwG, B.v. 23.1.1989 - 4 B 132/88- juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 - juris Rn. 10).