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   VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195   

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https://dejure.org/2023,28136
VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195 (https://dejure.org/2023,28136)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195 (https://dejure.org/2023,28136)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. September 2023 - Au 9 K 22.2195 (https://dejure.org/2023,28136)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BNatSchG § 17 Abs. 8; BayNatSchG Art. 3 Abs. 3
    Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung, Grünlandumbruch, Erhaltungsverpflichtung, Moorstandort, Standort mit hohem Grundwasserstand

  • rewis.io

    Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung, Grünlandumbruch, Erhaltungsverpflichtung, Moorstandort, Standort mit hohem Grundwasserstand

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 14 B 10.1550

    (Naturschutzrechtliche Wiederherstellungsanordnung; FFH-Gebiet "Itztal von Coburg

    Auszug aus VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195
    Für Wiederherstellungsanordnungen, die auf die Vornahme einer bestimmten Handlung gerichtet sind, ist anerkannt, dass es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der (letzten) Behördenentscheidung ankommt (BayVGH, U.v. 25.9.2021 - 14 B 10.1550 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 23.01.1989 - 4 B 132.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit einer

    Auszug aus VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Begründetheit einer Klage keine allgemeine prozessuale Regel gibt, sondern dass auf die Sachund Rechtslage abzustellen ist, auf die es für die gerichtliche Entscheidung nach dem jeweiligen Streitgegenstand und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht ankommt (BVerwG, B.v. 23.1.1989 - 4 B 132/88- juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 - juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2022 - 4 ME 231/21

    Austausch Rechtsgrundlage; Biotoptyp; Bodenbearbeitung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.09.2023 - Au 9 K 22.2195
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es für die Beurteilung der Begründetheit einer Klage keine allgemeine prozessuale Regel gibt, sondern dass auf die Sachund Rechtslage abzustellen ist, auf die es für die gerichtliche Entscheidung nach dem jeweiligen Streitgegenstand und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht ankommt (BVerwG, B.v. 23.1.1989 - 4 B 132/88- juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B.v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 - juris Rn. 10).
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